Examen und Vocatio


Hinweise zur kirchlichen Bevollmächtigung (Vocatio)


Wann beantrage ich die Vocatio?

Wenn Sie Ihren Antrag auf Aufnahme in den staatlichen Vorbereitungsdienst stellen (in der Regel etwa ein halbes Jahr vor Dienstantritt), dann wird es auch Zeit, sich um die kirchliche Bevollmächtigung zu kümmern. Dem staatlichen Antrag fügen Sie einen formlosen Hinweis bei, dass die Vocatio beantragt ist und nachgereicht wird. Mit dem Ende der Prüfungen sollte spätestens dann auch Ihr Antrag ans Landeskirchenamt unterwegs sein.


Wie beantrage ich die Vocatio?

1. Antragsformular ausfüllen

2. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin („Vocatio-Gespräch“). Dieses dient „zum Abklären Ihrer Berufsmotivation und des Berufsbildes einer Religionslehrkraft“. In der Regel führen Sie dieses Gespräch mit den DozentInnen der Religionspädagogik oder anderer theologischer Fächer.

3. Sie lassen sich den ordnungsgemäßen Ablauf Ihres Studiums bestätigen.

4. Sie lassen sich auf Grundlage der von Ihnen erbrachten Leistungen in den beiden Religionsmodulen ein gesondertes Zeugnis am Lehrstuhl ausstellen.

5. Zusammen mit Ihrem Lebenslauf und der Darstellung über Zielsetzung Ihres Studiums und Perspektiven Ihres künftigen Berufs als Religionslehrer/in (= Motivationserklärung) sowie der ausgefüllten Verpflichtungserklärung und dem Zeugnis schicken Sie die Unterlagen dann an das Landeskirchenamt.

 

Hinweise zum Staatsexamen

Infos zur Examensprüfung allgemein

 


Kerncurriculum Evangelische Religion

Zur Lehramtsprüfungsordnung (LPO I) gibt es ergänzende Kerncurricula, welche die Anforderungen für das Staatsexamen in den einzelnen Fachdiszplinen genauer definieren.

Für das Fach Evangelische Religion/Theologie besteht hier die Möglichkeit des Downloads.

Für die Dritteldidaktik Haupt-/Mittelschule sind die Hinweise zum Bereich Fachdidaktik weiterführend.

Prüfungsthemen

externer Link folgtExamensaufgaben der vergangenen Jahre für das Lehramt an Hauptschulen (Fächergruppe)

externer Link folgtExamensaufgaben der vergangenen Jahre für das Lehramt an Grundschulen

externer Link folgtExamensaufgaben der vergangenen Jahre für das Lehramt an Hauptschulen

externer Link folgtExamensaufgaben der vergangenen Jahre für das Lehramt an Realschulen

externer Link folgtExamensaufgaben der vergangenen Jahre für das Lehramt an Berufsschulen

Hinweise zu erlaubten Hilfmitteln bei Prüfungen (GS, HS/MS, RS):

Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine zusätzlichen hand- oder maschinenschriftlichen Eintragungen enthalten. An- und Unterstreichungen sowie Verweisungen auf andere Stellen (in Zahlen, z.B. §, Seite) sind erlaubt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von zugelassenen Hilfsmitteln mit unzulässigen Eintragungen als Unterschleif zu werten ist (§11 LPOI), und zwar auch dann, wenn die Eintragungen für Prüfungsaufgaben keinen Vorteil bringen konnten.

  • Die Bibel nach der Ãœbersetzung Martin Luthers (Deutsche Bibelgesellschaft. Keine kommentierte Ausgabe!)
  • Novum Testamentum Graece (ed. K. Aland u.a.)
  • Deutsche Evangelien-Synopse (Jeder Prüfungsteilnehmer kann eine oder auch mehrere der nachfolgend genannten Synopsen in die Prüfung mitbringen):
    - Neue Luther Evangelien-Synopse, C. H. Peisker
    - Evangeliensynopse der Einheitsübersetzung, hrsg. von Carl Heinz Peisker, Katholisches Bibelwerk und Onckenverlag
    - Neue Züricher Evangelien-Synopse, hrsg. von K. Ruckstuhl
  • Evangelisches Gesangbuch, Ausgabe für Evangelisch.-Lutherische Kirchen in Bayern und Thüringen (Verlag: Evangelischer Presseverband für Bayern e.V.)

Alle Hilfsmittel sollten vom Prüfungsteilnehmer / von der Prüfungsteilnehmerin mitgebracht werden, da die Hilfsmittel nicht gestellt werden.

 

Nach oben